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für den gemeinnützigen Verein Amiga Zentrum Thüringen e.V. mit Sitz in Ilmenau |
Beitragsordnung vom 02.11.2002 §1 Beitrag
§2 Fälligkeit Die Beiträge werden jährlich zum 01.01. des Geschäftsjahres fällig.
§2.1 Für neue Mitglieder wird der Beitrag mit dem Datum des
Beitritts ab dem ersten des
§2.2 Jedes Mitglied, außer Personen öffentlichen Rechts und Rentnern müssen, falls sie nicht Vollzahler sind, dies zum Jahresbeginn dem Kassierer (oder Vorstand) melden. Damit verringert sich der Beitrag.
§3 Mahnung Die erste Mahnung kann drei Wochen nach Fälligkeit erfolgen. Jede weitere frühestens zwei Wochen nach der vorhergegangenen Mahnung. Alle Mahnungen erfolgen per Briefzustellung durch die Post.
§4 Ausschluß Der Vorstand hat das Recht jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat aus dem Verein auszuschließen. §4.1 Vom Ausschluß kann nach Rücksprache mit einem Mitglied abgesehen werden, wenn das Mitglied einen wichtigen Grund hatte, der es ihm unmöglich gemacht hat den Beitrag zu bezahlen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet die Initiative für eine Rücksprache zu ergreifen und entscheidet nach billigem Ermessen. §4.2 Wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht zahlen kann, so ist der Kassierer ermächtigt die Beitragszahlung nach Rücksprache mit dem entsprechenden Mitglied zu stunden, und einen neuen Termin für die Fälligkeit festlegen.
§5 Mahngebühr §5.1 Die Mahngebühr beträgt 1,50 EUR pro Mahnung §5.2 Über einen Erlaß der Mahngebühr entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
§6 Verzinsung Das Guthaben jedes Mitgliedes wird mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. Gemäß der deutschen Zinsberechnungsmethode Zinstäglich verzinst. Der Zins wird zum Jahresende dem Konto des Mitgliedes gutgeschrieden.
§7 Veränderrungen §7.1 Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr. §7.2 Bei Mitgliedern die aus dem Verein ausscheidenden ist eine gesonderte Abrechnung vorzunehmen. |
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