Satzung
für den gemeinnützigen Verein
Amiga Zentrum Thüringen e.V.
mit Sitz in Ilmenau

§1Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen »AMIGA ZENTRUM Thüringen«. Nach 
der Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz »e.V.«

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ilmenau (Thüringen).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist der Verbraucherschutz, die Förderung von 
Wissenschaft und  Forschung  Bildung und Gestaltung auf dem 
Gebiet des Einsatzes alternativer Computertechnik, sowie die Anwend
ung der Ergebnisse insbesondere bei innovativen kleinen und 
mittelständischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Ein
richtungen.

2. Der Verein bezweckt dazu:
- die Förderung der Erschließung neuer und zukünftiger Anwendungsfelder
- die Förderung der Innovationstätigkeit
- die Förderung des fachlichen Erfahrungsaustauschs sowie
- der Wissensvermittlung und Weiterbildung
- die Förderung der produktbezogenen Anwendung auf dem Gebiet 
  alternativer Computertechnik

3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht  durch
- die Durchfuhrung von Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch, 
  Schulungen und Prasentationen.
- Sammlung und Auswertung von Erfahrungen
- Herausgabe von Veröffentlichungen bzw. Informationsmaterialien
- Zusammenarbeit mit anderen technisch-wissenschaftlichen 
  Vereinigungen, Ausbildungsstatten sowie Einzelpersonlichkeiten
- unentgeltliche Verbraucherberatung von Anwendern im 
  gewerblichen und privaten Bereich bezogen auf das Gebiet der 
  Mikroelektronik

3. Die Verwirklichung des Satzungszwecks kann auch dadurch bewirkt
werden, daß der Verein mit Körperschaften, Anstalten, und 
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie mit Wirtschaftsverbänden 
und/oder anderen Vereinen kooperiert. Der Wirkungskreis des 
Vereins ist auf das Bundesgebiet beschränkt. Dabei wird eine Koordi
nationsfunktion im Wirkungskreis angestrebt.

5. Ausschluß rassistischer und menschenfeindlicher Ziele.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts über »steuerbegünstigte Zwecke« der 
Abgabeordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen
wirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus 
Mitteln des Vereins.

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Aussscheiden oder bei Auflösung 
oder Aufhebung des Vereins weder etwa eingezahlte Beträge zurück 
noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins 
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 
begünstigt werden.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen 
Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu 
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens 
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder im Verein können natürliche Personen und 
Personenvereinigungen werden.

2. Zu den Personenvereinigungen zählen:
- Vereine und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, 
- Wirtschaftsverbänden,
- öffentlich-rechtliche oder privat rechtliche Körperschaften,
- sonstige juristische Personen oder Personengesellschaften.

3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand auf 
Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.

4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muß dem Antragsteller mit 
Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die 
Ablehnung hat der Antragsteller das Recht des Einspruchs, der 
innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ablehnung beim Vorstand 
eingehen muß. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste 
Mitgliederversammlung.

5. Mitgliedsarten
- Jugendliche bis 16 Jahre (natürliche Personen)
- Vollmitglieder ab 16 Jahren
- Vertreter von Personenveieinigungen gem. §4 Abs. 2
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische 
  Person oder Personengesellschaft ist, mit ihrer Auflösung,
- durch freiwilligen Austritt, der mit einer dreimonatigen Frist zum 
  Jahresende erklärt werden muß,
- durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Wer das Ansehen und das Interesse des Vereins schwerwiegend 
schädigt, kann durch Beschluß des Vorstandes nach vorheriger 
Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muß dem Mitglied 
mit Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den 
Ausschluß hat das Mitglied das Recht des Einspruchs, der innerhalb 
von vier Wochen ab Zugang des Ausschlußbescheids beim Vorstand 
eingehen muß. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste 
Mitgliederversammlung.


§6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

2. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen.

3. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Beiträge werden in einer 
Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.


§7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Kuratorium
- die Geschäftsführung
- der Beirat
- Vertreter der Jugendlichen


§8 Bildung des Vorstands

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei, höchstens jedoch fünf 
Personen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden 
und zwei Stellvertreter.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet 
der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die 
einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche 
abgrenzt.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei 
Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten in dieser Eigenschaft ehren
amtlich. Sie können Aufwendungen, die ihnen durch diese Tätigkeit 
für den Verein entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem 
Umfang erstattet erhalten.

4. Vorstandsmitglied kann werden, wer gemäß §13 Abs. 9 
stimmberechtigt ist.

5. Folgende Änter sind von den Vorstandsmitgliedern zu besetzen:
- Vorstandsvorsitzender
- 1. Stellvertretender Vorsitzender
- 2. Stellvertretender Vorstizender
- Kassierer
- Organisation / Kommunikation
Das Amt des Kassierers und das Amt Organisation /Kommunikation 
sind im Bedarfsfall mit dem Amt des 1. und/oder 2. stellvertretenden 
Vorsitzenden zu kombinieren.


§9 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, 
soweit diese Zuständigkeit nicht durch Satzung einem anderem 
Vereinsorgan zugewiesen ist.

2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gem. §§ 2 und 3 der  
Satzung,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
e) Erstellung der jährlichen Einnahmen-Überschuß-Rechnung und 
eines Jahresberichts,
f) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
g) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

3. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen 
Geschäftsführer berufen.


§10 Amtsdauer des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren, 
vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung 
gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so können die 
übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des 
Ausgeschiedenen berufen.  Das Ersatzmitglied ist in der nächste 
Mitgliederversammlung zu bestätigen. Kommt eine Mehrheit über die 
Bestätigung nicht zustande, ist das freigewordene Amt gem. § 12 neu 
zu besetzen.


§11 Beschlußfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in 
Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit 
einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Der 
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner 
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet die 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Vorstandssitzung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

3. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, 
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der 
beschließenden Regelung erklären. Sollen Beschlüsse über die 
Aufnahme von Mitgliedern auf schriftlichem Wege gefaßt werden, so 
gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 
zwei Wochen nach Zugang des entsprechenden Aufnahmevorschlags 
bei den übrigen Vorstandsmitgliedern Widerspruch bei dem 
vorschlagenden Vorstandsmitglied erhoben wird. Der Aufnahmeantrag 
gilt als zugegangen, wenn seit seiner Absendung drei Tage verstrichen 
sind.

4. Beschlüsse des Vorstands sind gem. § 20 in Protokollen 
festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des 
Protokolls.


§12 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. 
Sie wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mit einer Frist 
von mindestens einem Monat schriftlich unter Angabe der 
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die 
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Wer die 
Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort. Dabei 
sind die vorhandenen technischen Übertragungsmöglichkeiten auszunutzen.

2.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angele
genheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstands,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge sowie 
Beschlußfassung über eine Beitragsordnung und Festsetzung einer 
Aufnahmegebühr,
e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die 
Auflösung des Vereins,
f) Aufstellung allgemeiner Richtlinien der Vereinsarbeit.


§13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem 
Stellvertreter geleitet.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied maximal eine 
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied 
schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr 
als ein abwesendes Mitglied vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts 
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein 
Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.

3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie 
muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der 
erschienenen Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte aller 
Mitglieder anwesend bzw. durch schriftliche Vollmacht vertreten ist.

5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen 
Stimmen ist zur Änderung der Satzung notwendig.

6. Beschlüsse können auch auf dem Wege einer schriftlichen 
Abstimmung gefaßt werden. Diese Regelung gilt dann nur bis zur 
nächsten Mitgliederversammlung.

7. Anträge auf Änderung der Satzung müssen in jedem Falle mit der 
Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung 
angegeben werden.

8. Bei Ausspruch des Mißtrauensvotums bedarf die Abstimmung eine 
3/4 Mehrheit.

9. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder, Vertreter von  
Personenvereinigungen gemäß §  4 Abs.2., Fördermitglieder und 
Eherenmitglieder.


§14 Wahlen

1. Bei Wahlen steht es im Ermessen des Versammlungsleiters, ob und 
wann mehrere Mitglieder eines Gremiums zu wählen sind, eine 
Gesamt- oder Einzelabstimmung durchgeführt werden soll.

2. Stellt sich bei der Einzelwahl nur ein Kandidat, so ist dieser 
gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen 
erhalten hat. Bewerben sich mehrere Kandidaten um ein Amt, so ist 
im ersten Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen 
gültigen Stimmen erhalten hat. Bei etwa notwendigen weiteren 
Wahlgängen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf 
seine Person vereinigt hat.

3. Sollen mehrere Ämter in einem Wahlgang besetzt werden 
(Gesamtwahl), stehen jedem Wahlberechtigten soviel Stimmen zu, wie 
Ämter zu vergeben sind. Gewählt sind in diesem Falle diejenigen 
Personen, welche der Reihenfolge nach die meisten Stimmen auf ihre 
Person vereinigt haben.

4. Für den Fall, daß sich nicht genügend Personen für die zu 
besetzenden Ämter finden oder wenn es aus anderen Gründen 
erforderlich erscheint, kann die Mitgliederversammlung höchstens 
zwei Vorstandsämter in einer Person vereinigen.

5. Vorschläge für Neuwahlen sind bis spätestens 14 Tage vor der 
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.


§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder
versammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn der 
Vorstand es beschließt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel 
der Mittglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes 
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten 
die §§ 12 bis 14 entsprechend.

2. Jede Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der 
abgegebenen Stimmen auch innerhalb der Wahlperiode Mitglieder des 
Vorstandes abberufen.


§16 Kuratorium

1. Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes in 
allen fachlichen Angelegenheiten des Vereins.

2. Das Kuratorium besteht aus maximal 10 Mitgliedern

3. Mitglieder des Kuratorium sind :
a) Vertreter der Mitgliederversammlung
b) Vertreter von Universitäten, Hochschulen und 
Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen
c) Vertreter der öffentlichen Hand, Behörden und Verbänden, die mit 
der Zielsetzung des Vereins eng verbunden sind.

4. Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt zunächst durch 
den Vorstand. Spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung 
sind die Kuratoriumsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit 
einfache Mehrheit zu bestätigen. Wird ein Kuratoriumsmitglied nicht 
bestätigt, endet seine Mitgliedschaft im Kuratorium mit dem Beschluß 
der Mitgliederversammlung.

§17 Vertreter der Jugendlichen

1. Jugendliche gem. § 4 Abs. 5, wählen aus Ihren Reihen einen 
Vertreter, welcher den Vorstand, in allen, Jugedliche betreffende 
Fragen berät.


§18 Beirat

1. Zur Beratung des Vorstandes in wirtschaftlichen Angelegenheiten 
des Vereins kann sich der Vorstand einen Beirat geben.

2. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

3. Für die Berufung und Bestätigung des Beirats gilt die Regelung 
über die Kuratoriumsmitglieder. (§ 16.4)


§19 Geschäftsführung

1. Der Verein kann eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden 
Geschäfte unter Leitung eines ehrenamtlichen Geschäftsführers 
unterhalten.

2. Die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers werden durch 
eine vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung geregelt

3. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. 
Der Vorstand schließt mit dem Geschäftsführer namens des Vereins 
den Berufungsvertrag.

4. Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte unter Wahrung 
der Satzung nach den Beschlüssen  der Vereinsorgane zu führen. Er 
ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen.

5. Näheres regelt die Geschäftsordnung sowie der Berufungsvertrag.


§20 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei 
Kassenprüfer. Sie dürfen keinem Vereinsorgan angehören.

2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die 
Kassengeschäfte laufend zu überwachen, insbesondere darauf hin, ob 
die Zweckbindung gem. §§ 2 und 3 der Satzung eingehalten wird.


§21 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

1. Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich 
niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und einem 
weiteren Mitglied des betreffenden Organs zu unterschreiben.

2. Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen 
Fällen schriftlich gefaßt, werden sie gleichfalls in einem Protokoll 
festgehalten, das von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet 
wird.


§22 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen 
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen 
Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestellt 
zugleich die Liquidatoren.

2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen 
darf nach Zustimmung des Finanzamtes nur gemeinnützigen 
Zwecken, möglichst der Jugendhilfe zugeführt werden.

Beitragsordnung
für den gemeinnützigen Verein
Amiga Zentrum Thüringen e.V.
mit Sitz in Ilmenau


Beitragsordnung vom 02.11.2002

§1 Beitrag

Der Beitrag beträgt für:
  Schüler
  Studenten, Arbeitslose und Auszubildende
  Beschäftigte
  fördernde natürliche Personen
  fördernde juristische Personen
  eingetragene Vereine
  sonstige Personen
  1,00 EUR pro Monat
  1,50 EUR pro Monat
  2,50 EUR pro Monat
  5,00 EUR pro Monat
32,00 EUR pro Monat
  2,50 EUR pro Monat
  2,00 EUR pro Monat


§2 Fälligkeit

Die Beiträge werden jährlich zum 01.01. des Geschäftsjahres fällig.

§2.1 Für neue Mitglieder wird der Beitrag mit dem Datum des Beitritts ab dem ersten des
nächsten laufenden Monats fällig. Die Berechnung erfolgt anteilig bis zum 31.12. des
jeweiligen Geschäftsjahres.

§2.2 Jedes Mitglied, außer Personen öffentlichen Rechts und Rentnern müssen, falls sie nicht Vollzahler sind, dies zum Jahresbeginn dem Kassierer (oder Vorstand) melden. Damit verringert sich der Beitrag.


§3 Mahnung

Die erste Mahnung kann drei Wochen nach Fälligkeit erfolgen. Jede weitere frühestens zwei Wochen nach der vorhergegangenen Mahnung. Alle Mahnungen erfolgen per Briefzustellung durch die Post.


§4 Ausschluß

Der Vorstand hat das Recht jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat aus dem Verein auszuschließen.

§4.1 Vom Ausschluß kann nach Rücksprache mit einem Mitglied abgesehen werden, wenn das Mitglied einen wichtigen Grund hatte, der es ihm unmöglich gemacht hat den Beitrag zu bezahlen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet die Initiative für eine Rücksprache zu ergreifen und entscheidet nach billigem Ermessen.

§4.2 Wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht zahlen kann, so ist der Kassierer  ermächtigt die Beitragszahlung nach Rücksprache mit dem entsprechenden Mitglied zu stunden, und einen neuen Termin für die Fälligkeit festlegen.


§5 Mahngebühr

§5.1 Die Mahngebühr beträgt 1,50 EUR pro Mahnung

§5.2 Über einen Erlaß der Mahngebühr entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.


§6 Verzinsung

Das Guthaben jedes Mitgliedes wird mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a.  Gemäß der deutschen Zinsberechnungsmethode Zinstäglich verzinst. Der Zins wird  zum Jahresende dem Konto des Mitgliedes gutgeschrieden.


§7 Veränderrungen

§7.1 Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.

§7.2 Bei Mitgliedern die aus dem Verein ausscheidenden ist eine gesonderte Abrechnung vorzunehmen.


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