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für den gemeinnützigen Verein Amiga Zentrum Thüringen e.V. mit Sitz in Ilmenau |
§1Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen »AMIGA ZENTRUM Thüringen«. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz »e.V.« 2. Der Verein hat seinen Sitz in Ilmenau (Thüringen). 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist der Verbraucherschutz, die Förderung von Wissenschaft und Forschung Bildung und Gestaltung auf dem Gebiet des Einsatzes alternativer Computertechnik, sowie die Anwend ung der Ergebnisse insbesondere bei innovativen kleinen und mittelständischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Ein richtungen. 2. Der Verein bezweckt dazu: - die Förderung der Erschließung neuer und zukünftiger Anwendungsfelder - die Förderung der Innovationstätigkeit - die Förderung des fachlichen Erfahrungsaustauschs sowie - der Wissensvermittlung und Weiterbildung - die Förderung der produktbezogenen Anwendung auf dem Gebiet alternativer Computertechnik 3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - die Durchfuhrung von Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch, Schulungen und Prasentationen. - Sammlung und Auswertung von Erfahrungen - Herausgabe von Veröffentlichungen bzw. Informationsmaterialien - Zusammenarbeit mit anderen technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen, Ausbildungsstatten sowie Einzelpersonlichkeiten - unentgeltliche Verbraucherberatung von Anwendern im gewerblichen und privaten Bereich bezogen auf das Gebiet der Mikroelektronik 3. Die Verwirklichung des Satzungszwecks kann auch dadurch bewirkt werden, daß der Verein mit Körperschaften, Anstalten, und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie mit Wirtschaftsverbänden und/oder anderen Vereinen kooperiert. Der Wirkungskreis des Vereins ist auf das Bundesgebiet beschränkt. Dabei wird eine Koordi nationsfunktion im Wirkungskreis angestrebt. 5. Ausschluß rassistischer und menschenfeindlicher Ziele. §3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Aussscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder etwa eingezahlte Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. §4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder im Verein können natürliche Personen und Personenvereinigungen werden. 2. Zu den Personenvereinigungen zählen: - Vereine und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, - Wirtschaftsverbänden, - öffentlich-rechtliche oder privat rechtliche Körperschaften, - sonstige juristische Personen oder Personengesellschaften. 3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. 4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muß dem Antragsteller mit Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die Ablehnung hat der Antragsteller das Recht des Einspruchs, der innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ablehnung beim Vorstand eingehen muß. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung. 5. Mitgliedsarten - Jugendliche bis 16 Jahre (natürliche Personen) - Vollmitglieder ab 16 Jahren - Vertreter von Personenveieinigungen gem. §4 Abs. 2 - Fördermitglieder - Ehrenmitglieder §5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, mit ihrer Auflösung, - durch freiwilligen Austritt, der mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende erklärt werden muß, - durch Ausschluß aus dem Verein. 2. Wer das Ansehen und das Interesse des Vereins schwerwiegend schädigt, kann durch Beschluß des Vorstandes nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muß dem Mitglied mit Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluß hat das Mitglied das Recht des Einspruchs, der innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ausschlußbescheids beim Vorstand eingehen muß. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung. §6 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 2. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen. 3. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung zu beschließen hat. §7 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - das Kuratorium - die Geschäftsführung - der Beirat - Vertreter der Jugendlichen §8 Bildung des Vorstands 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei, höchstens jedoch fünf Personen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 3. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten in dieser Eigenschaft ehren amtlich. Sie können Aufwendungen, die ihnen durch diese Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet erhalten. 4. Vorstandsmitglied kann werden, wer gemäß §13 Abs. 9 stimmberechtigt ist. 5. Folgende Änter sind von den Vorstandsmitgliedern zu besetzen: - Vorstandsvorsitzender - 1. Stellvertretender Vorsitzender - 2. Stellvertretender Vorstizender - Kassierer - Organisation / Kommunikation Das Amt des Kassierers und das Amt Organisation /Kommunikation sind im Bedarfsfall mit dem Amt des 1. und/oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden zu kombinieren. §9 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Zuständigkeit nicht durch Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen ist. 2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: a) Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gem. §§ 2 und 3 der Satzung, b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, e) Erstellung der jährlichen Einnahmen-Überschuß-Rechnung und eines Jahresberichts, f) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen, g) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, 3. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen. §10 Amtsdauer des Vorstandes 1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 2. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Das Ersatzmitglied ist in der nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Kommt eine Mehrheit über die Bestätigung nicht zustande, ist das freigewordene Amt gem. § 12 neu zu besetzen. §11 Beschlußfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2. Die Vorstandssitzung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. 3. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Sollen Beschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern auf schriftlichem Wege gefaßt werden, so gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des entsprechenden Aufnahmevorschlags bei den übrigen Vorstandsmitgliedern Widerspruch bei dem vorschlagenden Vorstandsmitglied erhoben wird. Der Aufnahmeantrag gilt als zugegangen, wenn seit seiner Absendung drei Tage verstrichen sind. 4. Beschlüsse des Vorstands sind gem. § 20 in Protokollen festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls. §12 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort. Dabei sind die vorhandenen technischen Übertragungsmöglichkeiten auszunutzen. 2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angele genheiten zuständig: a) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands, b) Wahl der Mitglieder des Vorstands, c) Wahl der Kassenprüfer, d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge sowie Beschlußfassung über eine Beitragsordnung und Festsetzung einer Aufnahmegebühr, e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, f) Aufstellung allgemeiner Richtlinien der Vereinsarbeit. §13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. 2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied maximal eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten. 3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. durch schriftliche Vollmacht vertreten ist. 5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ist zur Änderung der Satzung notwendig. 6. Beschlüsse können auch auf dem Wege einer schriftlichen Abstimmung gefaßt werden. Diese Regelung gilt dann nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 7. Anträge auf Änderung der Satzung müssen in jedem Falle mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung angegeben werden. 8. Bei Ausspruch des Mißtrauensvotums bedarf die Abstimmung eine 3/4 Mehrheit. 9. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder, Vertreter von Personenvereinigungen gemäß § 4 Abs.2., Fördermitglieder und Eherenmitglieder. §14 Wahlen 1. Bei Wahlen steht es im Ermessen des Versammlungsleiters, ob und wann mehrere Mitglieder eines Gremiums zu wählen sind, eine Gesamt- oder Einzelabstimmung durchgeführt werden soll. 2. Stellt sich bei der Einzelwahl nur ein Kandidat, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bewerben sich mehrere Kandidaten um ein Amt, so ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei etwa notwendigen weiteren Wahlgängen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf seine Person vereinigt hat. 3. Sollen mehrere Ämter in einem Wahlgang besetzt werden (Gesamtwahl), stehen jedem Wahlberechtigten soviel Stimmen zu, wie Ämter zu vergeben sind. Gewählt sind in diesem Falle diejenigen Personen, welche der Reihenfolge nach die meisten Stimmen auf ihre Person vereinigt haben. 4. Für den Fall, daß sich nicht genügend Personen für die zu besetzenden Ämter finden oder wenn es aus anderen Gründen erforderlich erscheint, kann die Mitgliederversammlung höchstens zwei Vorstandsämter in einer Person vereinigen. 5. Vorschläge für Neuwahlen sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. §15 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder versammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mittglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend. 2. Jede Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen auch innerhalb der Wahlperiode Mitglieder des Vorstandes abberufen. §16 Kuratorium 1. Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes in allen fachlichen Angelegenheiten des Vereins. 2. Das Kuratorium besteht aus maximal 10 Mitgliedern 3. Mitglieder des Kuratorium sind : a) Vertreter der Mitgliederversammlung b) Vertreter von Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen c) Vertreter der öffentlichen Hand, Behörden und Verbänden, die mit der Zielsetzung des Vereins eng verbunden sind. 4. Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt zunächst durch den Vorstand. Spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung sind die Kuratoriumsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfache Mehrheit zu bestätigen. Wird ein Kuratoriumsmitglied nicht bestätigt, endet seine Mitgliedschaft im Kuratorium mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung. §17 Vertreter der Jugendlichen 1. Jugendliche gem. § 4 Abs. 5, wählen aus Ihren Reihen einen Vertreter, welcher den Vorstand, in allen, Jugedliche betreffende Fragen berät. §18 Beirat 1. Zur Beratung des Vorstandes in wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins kann sich der Vorstand einen Beirat geben. 2. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 3. Für die Berufung und Bestätigung des Beirats gilt die Regelung über die Kuratoriumsmitglieder. (§ 16.4) §19 Geschäftsführung 1. Der Verein kann eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden Geschäfte unter Leitung eines ehrenamtlichen Geschäftsführers unterhalten. 2. Die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers werden durch eine vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung geregelt 3. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand schließt mit dem Geschäftsführer namens des Vereins den Berufungsvertrag. 4. Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte unter Wahrung der Satzung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane zu führen. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen. 5. Näheres regelt die Geschäftsordnung sowie der Berufungsvertrag. §20 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei Kassenprüfer. Sie dürfen keinem Vereinsorgan angehören. 2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen, insbesondere darauf hin, ob die Zweckbindung gem. §§ 2 und 3 der Satzung eingehalten wird. §21 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane 1. Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des betreffenden Organs zu unterschreiben. 2. Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen schriftlich gefaßt, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet wird. §22 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestellt zugleich die Liquidatoren. 2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen darf nach Zustimmung des Finanzamtes nur gemeinnützigen Zwecken, möglichst der Jugendhilfe zugeführt werden.
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für den gemeinnützigen Verein Amiga Zentrum Thüringen e.V. mit Sitz in Ilmenau |
Beitragsordnung vom 02.11.2002 §1 Beitrag
§2 Fälligkeit Die Beiträge werden jährlich zum 01.01. des Geschäftsjahres fällig.
§2.1 Für neue Mitglieder wird der Beitrag mit dem Datum des
Beitritts ab dem ersten des
§2.2 Jedes Mitglied, außer Personen öffentlichen Rechts und Rentnern müssen, falls sie nicht Vollzahler sind, dies zum Jahresbeginn dem Kassierer (oder Vorstand) melden. Damit verringert sich der Beitrag.
§3 Mahnung Die erste Mahnung kann drei Wochen nach Fälligkeit erfolgen. Jede weitere frühestens zwei Wochen nach der vorhergegangenen Mahnung. Alle Mahnungen erfolgen per Briefzustellung durch die Post.
§4 Ausschluß Der Vorstand hat das Recht jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat aus dem Verein auszuschließen. §4.1 Vom Ausschluß kann nach Rücksprache mit einem Mitglied abgesehen werden, wenn das Mitglied einen wichtigen Grund hatte, der es ihm unmöglich gemacht hat den Beitrag zu bezahlen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet die Initiative für eine Rücksprache zu ergreifen und entscheidet nach billigem Ermessen. §4.2 Wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht zahlen kann, so ist der Kassierer ermächtigt die Beitragszahlung nach Rücksprache mit dem entsprechenden Mitglied zu stunden, und einen neuen Termin für die Fälligkeit festlegen.
§5 Mahngebühr §5.1 Die Mahngebühr beträgt 1,50 EUR pro Mahnung §5.2 Über einen Erlaß der Mahngebühr entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
§6 Verzinsung Das Guthaben jedes Mitgliedes wird mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. Gemäß der deutschen Zinsberechnungsmethode Zinstäglich verzinst. Der Zins wird zum Jahresende dem Konto des Mitgliedes gutgeschrieden.
§7 Veränderrungen §7.1 Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr. §7.2 Bei Mitgliedern die aus dem Verein ausscheidenden ist eine gesonderte Abrechnung vorzunehmen. |
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